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Räum- und Streupflicht

für unsere Bürger

Damit wir alle gut durch den Winter kommen hier einige wichtige Hinweise zum Winterdienst.

1. Privater Winterdienst

Wer ist Räum- und Streupflichtiger?
Jeder Anlieger an einer öffentlichen Straße oder Gehweg. Anlieger sind: Grundstückseigentümer (bei Erbengemeinschaften gemeinsam), Nutzungsberechtigte und Berechtigte, die ein dingliches Nutzungsrecht am angrenzenden Grundstück haben.

Was ist die gesetzliche Grundlage?
Gesetzliche Grundlage ist das Bayerische Straßen- und Wegegesetz und die hierzu erlassene „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter“ der Gemeinde Bergrheinfeld vom 27.05.2005. Die Verordnung kann im Internet www.bergrheinfeld.de oder bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Umfang der Räum- und Streupflicht:
Auf den innerorts an den Grundstücken angrenzenden Gehwegen ist der Schnee zu räumen (auf mind. 1 Meter Breite) und bei Schnee-, Reif- und Eisglätte die Gefahr mit abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) zu beseitigen.

Dies gilt auch bei Eckgrundstücken für alle angrenzenden Gehwege. Ist kein Gehweg vorhanden muss auf der angrenzenden Straße ein Gehstreifen geräumt werden.

Tausalz und ätzende Mittel sind nicht erlaubt (Ausnahme nur bei besonderer Glätte z. B. an Treppen und starken Steigungen).

Wann muss ich den Winterdienst durchführen?
Der Winterdienst ist an Werktagen ab 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr, bis abends 20.00 Uhr durchzuführen. Gegebenenfalls sind die Räum- und Streuarbeiten zu wiederholen.

Wohin mit dem ganzen Schnee?
Der geräumte Schnee ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

Fußgängerüberwege sind freizuhalten, dies gilt auch für Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte, damit das Schmelzwasser abfließen kann.

Kann ein Anderer für mich den Winterdienst übernehmen?
Ja. Ein geeigneter Beauftragter kann die Pflicht des Anliegers für den Winterdienst übernehmen (evtl. durch Vertrag regeln).

Was passiert, wenn ich den Winterdienst nicht durchführe?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert, begeht gemäß unserer Verordnung eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

Kommt es zu einem Personenschaden, kann außerdem ein Strafverfahren (Körperverletzung) gegen den für den Winterdienstpflichtigen eingeleitet werden. Weiterhin kann die geschädigte Person zivilrechtliche Forderungen (Behandlungskosten, Schadensersatz) gegen den Pflichtigen geltend machen.

2. Kommunaler Winterdienst
Rechtsgrundlage für den kommunalen Winterdienst ist das Bayerische Wege- und Straßengesetz. Danach ist es Aufgabe der Gemeinden, öffentliche, gemeindeeigene Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften, bei Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Für die Bundes- und Staatsstraßen liegt die Zuständigkeit beim Staatlichen Bauamt, für Kreisstraßen beim Landkreis Schweinfurt.

Die Räum- und Streupflicht besteht nur zur Sicherung des Tagesverkehrs (ab Beginn Berufsverkehr) und zwar nur an gefährlichen oder verkehrswichtigen Stellen (z. B. Steigungen, vielbefahrene Kreuzungen). Somit besteht für Siedlungs- und Anliegerstraßen, auf denen zahlenmäßig nur begrenzter Straßenverkehr stattfindet, kein kommunaler Winterdienst!

Der Sinn des Winterdienstes besteht nicht darin, für den Kraftfahrer auf allen Straßen Verkehrssicherheit zu schaffen, sondern beschränkt sich darauf, die Verkehrsteilnehmer vor nicht erkennbaren oder einschätzbaren Gefahren zu schützen.

Das heißt – jeder Kraftfahrer hat in Eigenverantwortung seine Fahrweise den Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen!

Die Gemeinde Bergrheinfeld wünscht Ihnen einen schönen und unfallfreien Winter.

Sandabgabe
Um allen Bürgern die Möglichkeit zu bieten, Sand anstatt Salz zu streuen, kann

ab sofort, am Parkplatz des Friedhofs

Sand abgeholt werden. Die Abgabe ist jedoch auf einige Eimer pro Grundstück beschränkt. Wir bitten Sie, dies zu berücksichtigen.

Diesen Service können wir bieten, weil es sich hier um Sand aus gemeindlichen Kinderspielplätzen handelt, der aus hygienischen Gründen ausgetauscht wird.