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Grundsteuerreform

Hebesätze 2025

Erlass einer Hebesatzsatzung zur Festsetzung der Grundsteuer

Am 1. Januar 2025 tritt das Gesetz über die neue Grundsteuer in Kraft.

Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig. In der Folge beschloss der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer und versah dies mit einer Öffnungsklausel, die den Ländern wiederum die Einführung eines abweichenden Systems ermöglichte. Hiervon machte der Bayerische Landtag Gebrauch und erließ das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG; hiergegen sind aktuell zwei Popularklagen vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängig [AZ: Vf. 8-VII-22 und Vf. 17-VII-22]). Mit diesem Gesetz wird für Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt.

Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommens-neutral erfolgen. Der Begriff der Aufkommensneutralität wird oft missverstanden. Auf-kommensneutralität bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des alten Grundsteuersystems muss es sogar zu individuellen Verschiebungen durch die Reform kommen. Aufkommensneutralität bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform. Es gibt allerdings keine gesetzliche Pflicht zur Aufkommensneutralität, da die Festlegung der Hebesätze für die Grundsteuer in den Bereich der Selbstverwaltung der Kommunen fällt. Keine Gemeinde erhöht demnach wegen der Reform das Grundsteueraufkommen, dies widerspräche dem Gebot der Aufkommensneutralität. Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten - also unabhängig von der Reform - die Grundsteuer-einnahmen insgesamt angemessen im Jahr 2025 anzuheben. Schließlich sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung der aktuell anstehenden Aufgaben nicht aus, so müssen auch angemessene Steuer-erhöhungen diskutiert werden und bei Bedarf auch Mehreinnahmen aus der Grundsteuer durch höhere Hebesätze generiert werden.

 

Da die bisherigen Hebesätze mit Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums, d.h. zum 1. Januar 2025, automatisch ihre Geltung verlieren (vgl. § 25 Abs. 2 GrStG), müssen die ab dem 1. Januar 2025 gültigen, neuen Hebesätze noch im Kalenderjahr 2024 festgelegt werden. Hebesätze wurden in Bayern vielerorts bislang im Rahmen der Haushaltssatzungen bekanntgemacht. Dies ist weiterhin grundsätzlich möglich. Aufgrund der Tatsache, dass einerseits über die Höhe der neuen Hebesätze sinnvoll erst nach Kenntnis über die jeweiligen Grundsteuermessbeträge im eigenen Gemeindegebiet diskutiert werden kann und anderer-seits aber noch vor dem 1. Januar 2025 eine Bekanntmachung der Hebesätze erfolgen soll, wird vom Bayerischen Gemeindetag empfohlen, eine von der Haushaltssatzung separate Bekanntmachung der Hebesätze durch eine sogenannte Hebesatzsatzung zu erlassen.

Nach Informationen durch die Finanzbehörden sollte der Grundsteuermessbetrag mittlerweile nahezu für 90 % aller Grundstücke in Bayern festgesetzt worden sein. Eine Erinnerungs-kampagne zur Abgabe der Steuererklärungen wurde im April gestartet. Zeitgleich starteten die Finanzämter die Schätzverfahren in den Fällen, in denen keine Erklärungen abgegeben wurden. Fehlerhafte Grundsteuermessbetragsbescheide und Einspruchsverfahren (ca. 10% aller Bescheide) werden nach hiesiger Kenntnis bereits ebenfalls von den Finanzbehörden bearbeitet. Der aktuelle Fokus soll hierbei auf im Einspruchsverfahren geltend gemachten Berichtigungen sowie auf mit Nichtigkeitsfolge behafteten, fehlerhaften Bescheiden liegen, sodass diesbezüglich möglichst zeitnah noch Korrekturen erfolgen können. Fallen den Kommunen selbst Unrichtigkeiten in den Grundsteuermessbescheiden, die von der Finanz-verwaltung zur Verfügung gestellt werden, auf, so werden diese schnellstmöglich dem Finanzamt gemeldet.

Die von der Finanzverwaltung erlassenen Grundsteuermessbescheide für die Gemeinden sind (zunächst) stets verbindlich. Das bedeutet, dass hieran bis zur Änderung durch das Finanzamt festgehalten werden muss und selbst im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten nicht davon abgewichen werden darf.

Mit Art. 5 und 8 BayGrStG hat der bayerische Gesetzgeber entgegen der klaren und deutlichen Ablehnung der kommunalen Spitzenverbände die Möglichkeit zur Reduzierung des Hebesatzes bzw. eines erweiterten Erlasses für bestimmte Fallgruppen geschaffen. Die Auswirkungen dieser in der Praxis wohl kaum vollziehbaren Vorschriften auf die Grundsteuer-einnahmen der jeweiligen Gemeinde ab 2025 sind aktuell nicht vorhersehbar. Bei der Diskussion um die Hebesätze können diese daher – wenn überhaupt – nur bedingt berücksichtigt werden. Schließlich wird die Grundsteuerreform auch Auswirkungen auf den kommunalen Finanzausgleich und den bisher gültigen Nivellierungshebesatz zeigen. Bei dem zu erwartenden Auseinanderdriften der Hebesätze in ganz Bayern durch den Umstieg auf ein wertunabhängiges Grundstücksbewertungssystem ist ein Festhalten am alten Nivellierungshebesatz nicht zu erwarten. Vielmehr wird im Jahr 2027 insgesamt über das System zur Ermittlung eines angemessenen Nivellierungshebesatzes nachgedacht werden müssen. Insoweit kann auch diese Unbekannte auf die Hebesatzdiskussion im Jahr 2024 nicht oder nur bedingt Einfluss haben. Insgesamt rechnet die Verwaltung aufgrund der oben aufgeführten Unbekannten sowie der wohl auch nach der Sommerpause weiterhin vorhandenen Lücken und Fehlern im Grundsteuermessbetragsbestand mit einem sicherlich in den kommenden Kalenderjahren immer wieder notwendig werdenden Nachjustieren hinsichtlich der Höhe der jeweiligen kommunalen Hebesätze.

 

 

Satzung 

über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Bergrheinfeld (Hebesatzsatzung) vom 17.09.2024

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des

 

Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerisches Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) sowie aufgrund § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.02.2002 ((BGBl I S. 4167), zuletzt geändert durch den Artikel 22 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)) erlässt die Gemeinde Bergrheinfeld folgende Satzung:

 

§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 310 v.H.

2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 330 v.H.

3. Gewerbesteuer 360 v.H.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.