Geld- oder Sachzuwendungen, deren Empfänger die Gemeinde Bergrheinfeld als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, dürfen nur entgegengenommen werden, wenn mit dem Betrag ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.
Als gemeinnützig wird eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf abzielt, das allgemeine Wohl auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Folgende Zwecke sind als Förderung der Allgemeinheit anerkannt (Aufzählung nicht abschließend):
Dem Zuwendenden wird für den jeweiligen steuerbegünstigten Zweck eine Zuwendungsbestätigung durch die Gemeinde Bergrheinfeld ausgestellt.