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Regenwassernutzung

Wasser ist in der heutigen Zeit ein kostbares Gut.

In Deutschland verbraucht jeder Bürger im Durchschnitt 127 Liter Trinkwasser am Tag. Allein 40 Liter davon werden für die Toilette verbraucht, was zusammen mit der Gartenbewässerung eine Verschwendung von Trinkwasser bedeutet.

Um einen Beitrag zur Schonung der Ressourcen zu leisten und gleichzeit zur Entlastung des Kanalnetzes beizutragen, wird der Bau von Regenwassernutzungsanlagen von der Gemeinde Bergrheinfeld gefördert. 

Auch der Bau von Anlagen für die Regenwasserversickerung wird von der Gemeinde bezuschusst.

Förderung von Zisternen

Vor Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage, die sich ganz oder teilweise im Gebäude befindet, hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Bergrheinfeld Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

Leitungen, die an die Eigengewinnungsanlage angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; anderfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.

Wasserzähler sind geeichte Messgeräte. Die Eichfrist für Kaltwasserzähler, auch Beglaubigungszeit genannt, beträgt 6 Jahre. Die Frist läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Nach Ablauf der Eichfrist ist der Zähler durch einen neu geeichten Zähler zu ersetzen bzw. eine Nacheichung erforderlich, sonst kann das Gerät nicht mehr von der Gemeinde anerkannt werden.

Beim Kauf eines Zählers sollte man auf die Eichfrist achten und Zähler erwerben, die im Jahr des Kaufs geeicht wurden. Die Eichung wird durch eine gelbe Marke am Gehäuse außen oder durch einen Aufdruck innen am Zählwerk nachgewiesen.

Den Aufwand für Installation, Zähler und folgende Zählerwechsel hat der Hauseigentümer zu tragen.

Für die Regenwassernutzung im Haushalt fallen Kanalbenutzungsgebühren an. Diese können auf zwei verschieden Arten in der Gebührenabrechnung berücksichtigt werden:

  1. Der Nachweis über die dem Kanal zugeleitete Abwassermenge kann durch Einbau eines weiteren zusätzlichen Wasserzählers erfolgen.
  2. Wird auf Einrichtung eines weiteren zusätzlichen Wasserzählers verzichtet, so berechnet die Gemeinde die zusätzlich zugeführten Abwassermengen pauschal mit 15 m³ pro Jahr und Einwohner neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen Menge, insgesamt aber nicht weniger als 30 m³ pro Jahr und Einwohner.

Die Gemeinde wird bis auf Widerruf den Zähler mit den angegebenen Daten in der EDV erfassen und den Zählerstand gegen Ende eines jeden Jahres durch den Amtsboten ablesen lassen. Der ermittelte Verbrauch des Zisternenzählers bzw. die Pauschale wird zum Gesamtverbrauch bei den Kanalgebühren dazugerechnet.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die pauschlae Abwassermenge berechnet wird, sobald der Zisternenzähler keine gültige Eichung mehr aufweist.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass sich die Gemeinde eine stichprobenartige Überprüfung der für die Berechnung der Kanalgebühren relevante Sachverhalte (Zähler, Verwendung, ...) vorbehält.