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Benutzungs-, Entgelt- und Hausordnung

1. Allgemeines

Die Bibliothek ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Bergrheinfeld. Sie dient jedermann zur allgemeinen, schulischen und beruflichen Information und Bildung sowie zu Freizeitzwecken. Sie hat die Aufgabe, der Bevölkerung durch sachgemäße Bereitstellung und Erschließung von Medien und Informationsträgern aller Art die Teilnahme am kulturellen, politischen und wissenschaftlichen Leben zu ermöglichen. Sie hat unter Beachtung des Urhe-berrechts und sonstiger Rechte aller Art die Aufgabe, ihren Bestand in den Räumen der Biblio-thek zur Benutzung bereitzustellen, zur Benutzung außerhalb der Bibliothek auszuleihen und darüber Auskunft zu erteilen.

2. Benutzerkreis

Jedermann ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf privatrechtlicher Grundlage Bücher und Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtungen der Bibliothek zu benutzen.

3. Anmeldung

3.1 Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweises an, dabei werden seine Angaben unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbe-stimmungen elektronisch gespeichert. Der Benutzer erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an und gibt mit seiner Unterschrift die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person.

3.2 Die Leitung der Bibliothek verlangt bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des Erziehungsberechtigten. Das Min-destalter für die Ausstellung eines Benutzerausweises beträgt 6 Jahre.

3.3 Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis, der nicht übertrag-bar ist. Zur Entleihung von Medien der Bibliothek ist in der Regel der Benutzerausweis vorzule-gen. Der Verlust des Benutzerausweises ist der Bibliothek unverzüglich anzu-zeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

3.4 Jeder Benutzer ist verpflichtet, der Bibliothek Namen-und Anschriftenänderungen un-verzüglich mitzuteilen.

3.5 Für den Ersatz abhanden gekommener oder irreparabel beschädigter Benutzerauswei-se wird ein Entgelt erhoben.

4. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekanntgegeben.

5. Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung

5.1 Die vorhandenen Medien können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek gegen Vorla-ge des Benutzerausweises ausgeliehen werden. Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der von einem Benutzer gleichzeitig entliehenen Medien zu begrenzen und die Nutzung aktueller und vielverlangter Werke auf die Bibliotheksräume zu beschränken. Die Lei-tung der Bibliothek kann die Ausleihmenge für einzelne Mediengruppen begrenzen.

5.2 Die Leihfrist beträgt für Bücher und Hörbücher 4 Wochen, Tonträger, Filme, Spiele, Zeitschriften und Videospiele 14 Tage. Die Leitung kann für ausgewählte Medien ab-weichende Leihfristen bestimmen.

5.3 Eine Verlängerung der Leihfrist kann auf Antrag erfolgen, sofern keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Der Verlängerungsantrag ist vor Ablauf der Leihfrist telefonisch, schriftlich, persönlich oder online vorzunehmen. Auf Verlangen ist dabei das entliehene Medium vorzuzeigen. Verlängert werden Medien um die jeweilig festgelegte Ausleihfrist ab dem Tag, an dem die Verlängerung beantragt wird. Für bestimmte Mediengruppen kann eine Verlängerung ausgeschlossen werden oder eine Gebühr verlangt werden (s. Entgeltordnung).

5.4 Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Für die Vorbestellung wird ein Entgelt (s. Entgeltordnung) erhoben. Der Benutzer wird benachrichtigt, sobald das vorbestellte Medium zur Abholung bereitliegt. Wird ein vorbestelltes Medium innerhalb der Bereit-stellungsfrist von 8 Tagen nicht abgeholt, kann die Bibliothek anderweitig darüber ver-fügen. Bei mehreren Vorbestellungen entscheidet die Reihenfolge der Bestellungen. Die Vorbestellungen können in einzelnen Fällen zahlenmäßig beschränkt oder auch vo-rübergehend ganz aufgehoben werden. Die durch die Vorbestellung entstandenen Ent-gelt sind vom Benutzer auch dann zu entrichten, wenn das vorbestellte Medium trotz Benachrichtigung innerhalb der Bereitstellungsfrist nicht abgeholt wird.

5.5 Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

5.6 Die Weitergabe von aus der Bibliothek entliehenen Medien an Dritte ist nicht gestattet.

5.7 Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Bestim-mungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

5.8 Ist der Benutzer mit der Rückgabe entliehener Medien in Verzug oder hat er geschulde-te Kosten nicht entrichtet, werden an ihn keine weiteren Medien ausgeliehen.

6. Leihverkehr

6.1 Bücher, die nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden sind, können über den Leihver-kehr nach den hierfür geltenden Richtlinien und nach der für die Bibliothek geltenden Entgeltordnung beschafft werden.

6.2 Werden für die Besorgung von Titeln und Kopien im Leihverkehr der Bibliothek von anderen Bibliotheken Entgelte in Rechnung gestellt, trägt diese der Besteller.

6.3 Bei der Besorgung von Titeln und Kopien im Leihverkehr wird der Benutzer benachrich-tigt, wenn die bestellte Literatur eingetroffen ist. Nicht abgeholte Sendungen werden nach einer Bereitstellungsfrist von 8 Tagen an die liefernde auswärtige Bibliothek zu-rückgeschickt, gelieferte Kopien werden vernichtet. Die durch seine Leihverkehrsbestel-lung veranlassten Entgelte sind vom Benutzer auch dann zu entrichten, wenn er be-stellte und richtig gelieferte Sendungen trotz Benachrichtigung nicht abholt.

6.4 Für die Benutzung der im Leihverkehr beschafften Werke gelten die besonderen Aufla-gen der liefernden auswärtigen Bibliothek, im Übrigen die Bestimmungen dieser Benut-zungsordnung.

7. Behandlung der entliehenen Medien, Medienersatz, Haftung, Haftungs-ausschluss

7.1 Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Eintragungen, Unter-streichungen, unsachgemäße Eigenreparaturen u.ä., sowie das Beschädigen der EDV-Etiketten sind untersagt und gelten als schadenersatzpflichtige Beschädigung. Der Be-nutzer soll den Zustand der ihm übergebenen Medien überprüfen und auf etwaige Mängel hinweisen. Erfolgt keine Anzeige, wird vermutet, dass er das Medium in einem einwandfreien Zustand erhalten hat.

7.2 Der Verlust entliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.

7.3 Für jede Beschädigung oder den Verlust von Medien ist der Benutzer, auch wenn ihm ein persönliches Verschulden nicht nachzuweisen ist, schadenersatzpflichtig. Bei Be-schädigung oder Verlust von neuwertigen Medien sowie von Unikaten ist der Wieder-beschaffungswert zu entrichten. Als neuwertig gilt ein Medium im ersten Jahr nach der Anschaffung, danach wird der Verkehrswert anteilig ermittelt. Bei Verlust oder Nicht-rückgabe der Medien hat der Benutzer alle Kosten der Wiederbeschaffung bzw. des Ersatzes einschließlich einer Einarbeitungspauschale nach der Entgeltordnung zu erstat-ten. Dem Benutzer bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die Bibliothek kann gegen Nachweis eines höheren Schadens Ersatz für den höheren Schaden verlangen.

7.4 Für den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum der Bibliothek während der Be-nutzung sowie für Schäden, die aus dem Verlust oder dem Missbrauch des Benutzer-ausweises durch Dritte entstehen, hat der Benutzer vollen Ersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Art und Höhe der Ersatzleistung sind in der Entgeltordnung festgelegt.

7.5 Entliehene Tonträger und digitale Medien dürfen nur auf handelsüblichen und funktions-sicheren Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen Vo-raussetzungen abgespielt werden.

7.6 Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterblie-bene oder zeitlich verzögerte Dienstleistung entstanden sind. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch von ihr ausgeliehene Medien entstehen.

7.7 Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Computer und Pro-gramme an Dateien und Datenträgern entstehen. Die Bibliothek überprüft im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten zu Benutzungszwecken an-gebotene Software auf Virenprogramme. Erkennbar befallene Datenträger werden aus dem Bestand entfernt. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die trotz dieser Vorkeh-rungen an Dateien, Datenträgern und Hardware auftreten. Kopieren der Software ist verboten, sofern es nicht ausdrücklich gestattet ist, ebenso eine Weitergabe an Dritte.

7.8 Tonträger und digitale Medien dürfen nur zu privaten Zwecken genutzt werden. Der Benutzer ist für die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts ver-antwortlich.

8. Versäumnisentgelt, Mahnung, Einziehung

8.1 Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist ein Ver-säumnisentgelt zu entrichten. Einer schriftlichen Aufforderung hierzu bedarf es nicht.

8.2 Die Versäumnisentgelte und Mahnauslagen sind in der Entgeltordnung festgelegt.

8.3 7 Wochen nach Überschreiten der Leihfrist werden die entliehenen Medien auf dem Rechtsweg eingezogen.

8.4 Medien, die der Benutzer nach Ablauf der Ausleihfrist nicht zurückgegeben hat, können in Rechnung gestellt oder abgeholt werden. Für die Entgeltfestsetzung bei Mediener-satz oder für die Einleitung einer Hausabholung wird einzusätzliches Entgelt zu den Ent-gelten nach 8.2 (Versäumnisentgelte und Mahnauslagen) und 7.3 (Medienersatz) erho-ben. Kosten des Beitreibungsverfahrens müssen ebenfalls getragen werden, s. Ent-geltordnung.

8.5 Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, Medien, deren Leihfrist abgelaufen ist, schriftlich anzumahnen. Für jede schriftliche Mahnung wird ein zusätzliches Entgelt aufgrund von § 286 Abs. 1 BGB erhoben. Das Versäumnisentgelt wird ab dem ursprünglichen Fällig-keitstag gerechnet. Nach Verbuchung der angefallenen Entgelte bei einem Mahnlauf, fallen Mahnauslagen an, auch wenn die schriftliche Mahnung auf dem Postweg noch nicht zugestellt wurde.

8.6 Die Versäumnisentgelte und Mahnauslagen werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezo-gen.

9. Ergänzende Benutzungsregelungen für EDV-Arbeitsplätze in der Bibliothek

9.1 Haftungsausschluss der Bibliothek gegenüber Internetdienstleistern
Die Bibliothek haftet nicht für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Be-nutzer der EDV-Arbeitsplätze und von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internet-dienstleistern.

9.2 Haftungsausschluss der Bibliothek gegenüber dem Benutzer
Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer aufgrund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien entstehen, für Schäden, die einem Benutzer durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Daten oder Medienträgern entstehen, für Schäden, die einem Benutzer durch Daten-missbrauch Dritter aufgrund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.

9.3 Gewährleistungsauschluss der Bibliothek gegenüber dem Benutzer
Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich beziehen auf die Funktionsfähig-keit der von ihr bereitgestellten Hard-bzw. Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien.

9.4 Beachtung strafrechtlicher Vorschriften
Der Benutzer verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen des Straf-und Jugend-schutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen gesetzeswidrige Informa-tionen weder zu nutzen noch zu verarbeiten, keine Daten und Programme der Biblio-thek oder Dritter zu manipulieren sowie keine geschützten Daten zu nutzen.

9.5 Benutzerhaftung
Der Benutzer verpflichtet sich, die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch seine Benutzung an den Geräten und Medien der Bibliothek entstehen, zu übernehmen und bei Weitergabe seiner Zugangsberechtigung an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen.

9.6 Technische Nutzungseinschränkungen
Es ist nicht gestattet, Änderungen in den Arbeitsplatz-und den Netzkonfigurationen durchzuführen, technische Störungen selbständig zu beheben, Programme von mitge-brachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren sowie eigene Datenträger an den Geräten zu nutzen.

9.7 Organisatorische Nutzungsregeln
Die Benutzung der EDV-Arbeitsplätze erfordert eine Benutzungsberechtigung bzw. ei-nen entsprechenden Benutzerausweis, die Beachtung der zeitlichen und programmbe-zogenen Nutzungsbeschränkungen an den einzelnen Arbeitsplätzen.

9.8 Zustimmung zur Benutzungsregelung und Sanktionsmaßnahmen
-Zustimmungserklärung-
Der Benutzer erklärt sich mit dieser Benutzungsregelung mit der Annahme der Benut-zungskarte einverstanden. Er stimmt damit gleichzeitig zu, dass die Bibliothek zur Ab-weisung von Schadensforderungen und Haftungsansprüchen die Datenschutzrechte des Benutzers, soweit sie sich auf die Benutzung der Bibliothek beziehen, einschränken kann. Bei Verstößen gegen diese Benutzungsregelung können die in der allgemeinen Benutzungsordnung vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung kommen.

Stand: 01.04.2023

Die Entgelte werden sofort nach ihrer Entstehung zur Zahlung fällig. Die Pflicht zur Entrichtung des Entgelts entsteht mit der Inanspruchnahme der Bibliothek. Für den Einzug der Entgelte gelten die Bestimmungen des BGB bzw. der ZPO.

Art des Entgelts

Betrag

1. Jahresbeitrag

 

 

Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

8,00 €

 

Erwachsene ab 18 Jahren einschließlich eigener Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

12,00 €

 

Familienverbund (direkte Angehörige in einem Haushalt bis zum 25. Lebensjahr)

18,00 €

 

 

 

 

Schulen und Bildungseinrichtungen in der Gemeinde Bergrheinfeld

0,00 €

 

Schulen und Bildungsreinrichtungen anderer Gemeinden

18,00 €

 

 

 

 

Eine Ermäßigung i.H. v. 2,00 € erhalten bei Vorlage eines entsprechend Nachweises Personen mit Bayerischer Ehrenamtskarte, Studierende, Schüler*innen ab 18 Jahre, Personen im Freiwilligendienst, Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und XII) und Asylbewerbergesetz sowie Angestellte der Gemeinde Bergrheinfeld.

 

 

 

2. Bibliotheksausweis

 

 

Ausstellung/Ersatzausstellung eines Benutzerausweises

1,00 €

 

 

 

3. Verlängerung der Leihfrist von Filmen (pro Medium)

1,00 €

 

 

 

4. Bestellungen im Leihverkehr (Fernleihe)

 

 

Regionale Fernleihe (Bayern) pro Medium

2,00 €

 

Überregionale Fernleihe (bundesweit) pro Medium

3,50 €

 

 

 

5. Vorbestellungen (pro Medium)

1,00 €

 

 

 

6. Versäumnisentgelt

 

 

pro Medium und angefangene Woche

0,50 €

 

pro Film und angefangene Woche zusätzlich

1,00 €

 

 

 

7. Mahnauslagen

 

 

Mahngebühr pro Mahnschreiben

2,00 €

 

Hausabholung der Medien (nach erfolgloser 3. Mahnung)

15,00 €

 

 

 

8. Beschädigung/Verlust von Medien

 

 

im 1. Ausleihjahr des Mediums vom Wiederbeschaffungswert

100 %

 

im 2. Ausleihjahr des Mediums vom Wiederbeschaffungswert

75 %

 

im 3. Ausleihjahr des Mediums vom Wiederbeschaffungswert

50 %

 

ab dem 4. Ausleihjahr des Mediums vom Wiederbeschaffungswert

25 %

 

jeweils zuzüglich einer Einarbeitungspauschale

2,50 €

 

 

 

9. Kopien und Ausdrucke

 

 

Ausdruck/Kopie DIN A4, schwarz-weiß

0,20 €

 

Kopie DIN A3, schwarz-weiß

0,40 €

 

Ausdruck/Kopie DIN A4, farbig

0,40 €

 

 

 

10. Veranstaltungen

 

 

Materialgebühr für Bastelangebote

1,00 €

 

Eintrittsgelder sind den Aushängen bzw. Veröffentlichungen zu entnehmen

 

 

11. Lesecafé

 

 

Tasse Tee/Kaffee

0,50 €

 

0,5 l Flasche Mineralwasser, zzgl. 0,15 € Pfand

0,50 €

 

 

 

12. Kreativlabor

 

 

3D-Drucker, pro Druckstunde (auf 0,5 Stunden gerundet)

0,50 €

 

Schneideplotter (pauschal pro Nutzung)

1,00 €

 

3D-Scanner (pauschal pro Nutzung)

0,50 €

 

Foto/Dia-Scanner (pauschal pro Nutzung)

0,50 €

 

iPad Pro mit Mikrofon (pauschal pro Nutzung)

0,50 €

 

Ohne Bibliotheksausweis wird der doppelte Betrag berechnet.

 

 

 

 

1. Allgemeines

1. Jeder Benutzer erkennt die von der Bibliothek erlassene Hausordnung an. Die Leitung der Bibliothek übt in der Bibliothek das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals der Bibliothek ist Folge zu leisten. Das Personal der Bibliothek ist berechtigt, Benutzer, die den geordneten Betrieb in der Bibliothek stören, aus den Räumen zu verweisen.

2. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Be­nutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden. Rauchen ist in den Räumen der Bibliothek nicht gestattet. Essen und Trinken ist ausschließlich im Lesecafé gestattet.

3. Taschen jeder Art sollten nicht in die Bibliothek mitgebracht werden. Werden Taschen und ähnliche Behältnisse in die Bibliothek mitgenommen, so hat das Personal das Recht, sich den Inhalt vorzeigen zu lassen.

4. Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, insbesondere von Geld und Wertgegenständen, die in die Bibliothek mitgebracht werden.

5. Tiere dürfen in die Räume der Bibliothek nicht mitgebracht werden.

6. Die Räume der Bibliothek sowie sämtliche Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sind schonend zu behandeln und sauber zu halten.

7. Bei Beschädigung ist voller Ersatz der Wiederbeschaffungskosten zu leisten.

8. Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Räumen der Bibliothek nur mit Zustimmung der Leitung der Bibliothek durch das Personal der Bibliothek oder durch von der Bibliothek Beauftragte aufgehängt oder verteilt werden.

9. Für die Nutzung der Computer und sonstiger Geräte können vom Personal der Bibliothek maximale Benutzungszeiten festgesetzt werden.

10. Fundgegenstände sind bei der Leitung der Bibliothek abzugeben.

 

2. Weisungs-und Ausschlussrecht

1. Das Personal der Bibliothek ist berechtigt, dem Benutzer Weisungen zu erteilen.

2. Personen, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- oder der Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung der Bibliothek vorübergehend, teilweise oder dauernd ausgeschlossen werden.

3. Solange ein Benutzer der Aufforderung zur Rückgabe entliehener Medien nicht nachkommt oder geschuldete Entgelte nicht entrichtet, ist die Bibliothek berechtigt, die Ausleihe weiterer Medien an ihn einzustellen und zu diesem Zweck das Benutzerkonto zu sperren.

 

3. Urheberrecht

1. Bei der Anfertigung von Kopien liegt die urheberrechtliche Verantwortung für das Kopieren bei den Besuchern. Die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften ist verboten.

Für Kopien werden Gebühren nach der Entgeltordnung erhoben.

2. Das Kopieren audiovisueller Medien ist untersagt.

Die Besucher verpflichten sich, für den Fall urheberrechtlicher Ansprüche gegen die Gemeinde Bergrheinfeld diesen schad- und klaglos zu halten.

3. Fotografieren, Film- und Tonaufnahmen in der Bibliothek bedürfen der Zustimmung der Bibliotheksleitung.

 

 

 

 

 

Inkrafttreten

Diese Benutzungs-, Entgelt- und Hausordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs-, Gebühren- und Hausordnung vom 1. September 2014 außer Kraft.

Werner

1. Bürgermeister