Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer. Maßgeblich ist das Kalenderjahr.
Anzeigepflichten:
Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde Hundemarken aus.
Der steuerpflichtige Hundehalter soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
persönlich, schriftlich
Die Hundesteuer beträgt:
Weitere Informationen im Bayernportal zur An- und Abmeldung eines Hundes
Hundesteuersatzung
Anmeldung zur Hundesteuer
Einzugsermächtigung SEPA