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Öffentliche Veranstaltungen im Sinne von Art. 19 LStVG (ab 1000 Besucher) sind bei der Gemeinde als Sicherheitsbehörde anzuzeigen.
persönlich, schriftlich, mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung
Bayernportal: Anzeige öffentliche Vergnügung
Jürgen Dölzer