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Steuern, Abgaben & Finanzen

Gartenwasserzähler

Beschreibung

In der Gemeinde Bergrheinfeld gibt es keinen Pauschalabzug für Gartengießwasser, da der Bedarf an Gießwasser je nach Art und Größe des Gartens und des individuellen Gießverhaltens sehr unterschiedlich ist. Der Gemeinderat Bergrheinfeld hat jedoch durch die Genehmigung des Einbaus eines sogenannten Gartenwasserzählers die Möglichkeit geschaffen, einen Teil des Gartengießwassers bei der Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren in Abzug bringen zu lassen.
Weitergehende Fragen richten Sie bitte an die Gebührenstelle im Rathaus, Frau Schmitt (Tel. 09721/970013) bzw. das Bauamt, Herr Müller (Tel. 09721/970016).


Nach § 10 Abs. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bergrheinfeld vom 20.02.2020 in der gültigen Fassung bleiben Wassermengen, die nachweislich nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt werden, auf Antrag der Gebührenpflichtigen bei der Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren unberücksichtigt. Der Nachweis ist durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers (Zwischenzähler) zu führen.

1. Meldepflicht

Eine Genehmigung für den Einbau eines Gartenwasserzählers ist nicht erforderlich, dieser ist jedoch durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, z.B. durch eine Kopie der Rechnung über den Kauf des Zählers oder eine Bestätigung der beauftragten Installationsfirma. Alle Zapfstellen für die Gartenbewässerung, die über diesen Zähler erfasst werden, müssen sich im Außenbereich befinden.

2. Wasserzähler

Wasserzähler sind geeichte Messgeräte. Die Eichfrist, auch Beglaubigungszeit genannt, für Kaltwasserzähler beträgt 6 Jahre und läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Nach Ablauf der Eichfrist ist der Zähler durch einen neu geeichten Zähler zu ersetzen bzw. eine Nacheichung erforderlich, sonst kann das Gerät nicht mehr von der Gemeinde Bergrheinfeld anerkannt werden.

Beim Kauf eines Zählers sollte man auf die Eichfrist achten und nur Zähler erwerben, die im Jahr des Kaufes geeicht wurden. Die Eichung wird durch eine gelbe Marke am Gehäuse außen oder durch einen Aufdruck innen am Zählwerk nachgewiesen.

Den Aufwand für Installation, Zähler und folgende Zählerwechsel hat der Hauseigentümer zu tragen.

3. Kanalbenutzungsgebühr

Vom Gebührenabzug ausgeschlossen sind beim Gartenzähler Wassermengen unter 13 cbm jährlich, d.h. bis einschließlich 12 cbm Wasserverbrauch wird kein Abzug veranlasst. Können Sie einen Frischwasserverbrauch im Garten von 13 cbm und mehr nachweisen, wird die Menge, die 12 cbm übersteigt, bei der Berechnung der Kanalbenutzungsgebühr abgezogen.

Beispiel:
Sie beziehen in einem Jahr 120 cbm Frischwasser vom Zweckverband RMG Poppenhausen. Ihr geeichter Gartenzähler weist einen Frischwasserverbrauch von 30 cbm aus. Es werden 18 cbm bei der Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren berücksichtigt, d.h. Sie zahlen für insgesamt 102 cbm Kanalbenutzungsgebühren an die Gemeinde Bergrheinfeld.

Die Gemeinde wird bis auf Widerruf den Zähler mit den angegebenen Daten in der EDV erfassen und den Zählerstand gegen Ende eines jeden Abrechnungsjahres durch einen Ablesebrief abfragen. Der ermittelte Verbrauch des Wasserzählers wird bei der Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren berücksichtigt.


Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für den Gartenwasserverbrauch Kanalbenutzungsgebühren in vollem Umfang zu zahlen sind, sobald der private Wasserzähler keine gültige Eichung mehr aufweist.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass sich die Gemeinde eine stichprobenartige Überprüfung der für die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren relevanten Sachverhalte (Zähler, Verwendung ...) vorbehält.

Ansprechpartner/in

Sigrid Schmitt

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Informationen zum Gartenwasserzähler