Der Tod eines Menschen muss der Gemeinde spätestens am folgenden Werktag angezeigt werden. Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist.
Zur Anzeige des Sterbefalls sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:
Ausgestellt werden in der Regel drei gebührenfreie (für die Renten- und Sozialversicherungen) und weitere gebührenpflichtige Urkunden. Die Bestattung des Verstorbenen kann erst erfolgen, wenn der Tod im Sterbebuch eingetragen ist.
mündlich
Todesbescheinigung
Geburtsurkunde des Verstorbenen
Eheurkunde des Verstorbenen, falls der Verstorbene verheiratet war
Personalausweis oder Reisepass des Anzeigenden
Die Gebühr für eine Sterbeurkunde beträgt 12,00 €.
Weitere Informationen zum Thema Bestattungswesen finden Sie im Bayernportal.